Vernehmlassungsentwurf / Version vom 20. Januar 2026
vom 15. Juni 1998 (Stand 1. Juni 2024)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 29 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I.
Art. 1
Begriff und Geltungsbereich
1
Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der kantonalen Behördenmitglieder.
2
Als solche gelten die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates, der Gerichte, ständiger und nicht ständiger kantonaler Kommissionen sowie die Vermittler.
3
Vorbehalten bleiben eingehendere Bestimmungen über die Behördenmitglieder in Spezialerlassen.
Art. 2
Amtserfüllung
1
Die Behördenmitglieder haben ihre amtlichen Obliegenheiten getreu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben alles zu tun, was die Interessen des Kantons fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.
Art. 2a
Private Erwerbstätigkeit und Mandate der Standeskommission
1
Die Standeskommissionsmitglieder sind im Rahmen ihrer zeitlichen Kapazitäten berechtigt, einer privaten Erwerbstätigkeit nachzugehen oder private Mandate zu versehen.
2
Die Standeskommission veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons eine Liste mit den privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandaten ihrer Mitglieder.
3
Bestehen wegen einer privaten Tätigkeit Konflikte mit Interessen des Kantons, versucht die Standeskommission, den Konflikt einvernehmlich zu lösen.
4
Ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, ordnet sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen zur Entschärfung von Interessenskonflikten an.
Art. 3
Amtsgeheimnis
1
Die Behördenmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach geheim zu halten sind, verpflichtet.
2
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
3
Amtliches Material ist, soweit es nicht dem Nachfolger zur Weiterführung des Amtes zu überlassen ist, der Behörde oder der verantwortlichen Stelle zurückzugeben oder auf deren Anweisung zu vernichten.
Art. 4
Verbot der Annahme von Geschenken
1
Den Behördenmitgliedern ist es untersagt, für Amtshandlungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Art. 5
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1
Der Kanton haftet für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen der Behördenmitglieder entstanden sind.
2
Für vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Gemeinwesen zugefügten Schaden haften Behördenmitglieder zivilrechtlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Art. 6
Entschädigung
1
Die nachfolgend aufgeführten Behördenmitglieder beziehen folgende feste Entschädigungen:
1.
Der Standeskommission:
a)
Mitglieder der Standeskommission Fr. 145'000.--
b)
Zulage regierender Landammann Fr. 25'000.--
b)
Zulage stillstehender Landammann Fr. 10'000.--
1a
Des Grossen Rates:
a)
Grossratspräsident Fr. 3'600.--
b)
Mitglieder des Grossen Rates Fr. 500.--
2
Übrige Behördenmitglieder:
a)
Kantonsgerichtspräsident Fr. 60'000.--
b)
...
c)
...
d)
...
e)
Präsident Fachkommission Heimatschutz Fr. 5'300.--
b)
Mitglieder Fachkommission Heimatschutz Fr. 1'200.--
2
...
3
Beginnt oder endet das Amt oder die feste Entschädigung ausserhalb der üblichen Amtsperiode, wird die Entschädigung pro rata ausbezahlt.
4
Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft die Entwicklung der Entschädigungen mindestens alle vier Jahre und erstattet dem Grossen Rat Bericht.
Art. 6a
Weitere Leistungen für Standeskommission
1
Die Mitglieder der Standeskommission erhalten keine Sitzungsgelder.
2
Die Mitglieder der Standeskommission erhalten für Spesen im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten innerhalb der Kantone Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh. und St.Gallen eine pauschale Entschädigung pro Jahr von Fr. 5'000.--. Mitglieder aus Oberegg erhalten zusätzlich Fr. 5'000.--. Der regierende Landammann erhält überdies Fr. 1'000.--. Für amtliche Tätigkeiten ausserhalb des genannten Gebiets werden Spesen separat abgerechnet.
3
Entschädigungen und Sitzungsgelder aus funktionsbezogenen Mandaten gehen an die Staatskasse.
4
Stirbt ein Standeskommissionsmitglied im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung, im Falle eines Landammanns unter Einschluss seiner Zulage.
Art. 7
Austrittsentschädigung Standeskommission
1
Einem ausgetretenen Standeskommissionsmitglied wird während sechs Monaten nach dem Austritt monatlich je ein Zwölftel der Jahresentschädigung ohne allfällige Zulagen als Austrittsentschädigung ausgerichtet, solange es das Referenzalter der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht hat.
2
Übersteigen die der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte des Standeskommissionsmitglieds im Jahr nach dem Austritt die Jahresentschädigung ohne Zulagen, bezahlt es den Mehrbetrag bis zur Höhe der ausgerichteten Austrittsentschädigung zurück.
3
Das Standeskommissionsmitglied kann auf die Austrittsentschädigung verzichten.
1.
Aufgehoben.
2.
Aufgehoben.
4
Aufgehoben.
Art. 8
Grosser Rat und kantonale Kommissionen
1
Mitglieder des Grossen Rates und der kantonalen Kommissionen erhalten für amtliche Tätigkeiten wie Sitzungen, Besprechungen, Delegationen und Bereisungen ein Sitzungsgeld von Fr. 100.-- für den halben und Fr. 200.-- für den ganzen Tag.
2
Das Präsidium erhält einen Zuschlag von Fr. 20.-- für jeden Halbtag, die Präsidien der vorberatenden Kommissionen, der Gerichtskommission und der Staatswirtschaftlichen Kommission des Grossen Rates erhalten einen solchen von Fr. 100.--.
3
Für das Verfassen eines Amtsberichts erhält das verantwortliche Mitglied der Staatswirtschaftlichen Kommission eine Entschädigung von Fr. 100.--.
4
Besondere Beanspruchung von Behördemitgliedern (wie Gutachtertätigkeit, Erstellung von gesetzgeberischen Entwürfen usw.) wird nach Massgabe der aufgewendeten Zeit angemessen entschädigt. Diesbezügliche Rechnungen sind vom Säckelmeister zu visieren. Ist der Rechnungssteller der Säckelmeister selbst, obliegt das Visumsrecht dem regierenden Landammann.
Art. 8a
Gerichte
1
Mitglieder der Gerichte haben Anspruch auf Sitzungsgelder von Fr. 100.-- für jeden Halbtag und von Fr. 200.-- für den ganzen Tag, einen Präsidialzuschlag von Fr. 20.-- pro Halbtag sowie auf besondere Entschädigungen nach Art. 8 Abs. 4.
2
Die Mitglieder der Gerichte beziehen für das Aktenstudium Fr. 100.-- pro Fall.
3
Die Gerichte legen für den Referenten eine zusätzliche Entschädigung fest und können in besonders aufwendigen Gerichtsfällen die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöhen.
4
Der Kantonsgerichtspräsident erhält keine Sitzungsgelder, keine Präsidialzuschläge und keine Entschädigung für das Aktenstudium.
5
Stirbt der Kantonsgerichtspräsident im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung.
Art. 9
Ergänzende Regelungen
1
Weitere Entschädigungen werden durch die Standeskommission geregelt.
2
Sie kann für Kommissionen, für die sie Wahlorgan ist, die Entschädigungen näher regeln.
Art. 10
Inkrafttreten
1
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Art. 11
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... [Datum des GRB ergänzen]
1
Für Standeskommissionsmitglieder, die am 1. Januar 2026 bereits aus der Standeskommission ausgeschieden sind, gilt die bis dahin geltende Regelung weiter
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
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