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Généralités / Remarques générales concernant le projet mis en consultation

Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse (VKVK)

GS 172.410 / Synoptische Tabelle
Vernehmlassungsentwurf / Version vom 3. Februar 2026

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:

I.

Änderung Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse vom 24. Juni 2013:

Art. 1
Rechtsform und Zweck

1 Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. Sie hat Sitz in Appenzell.
2 Die Versicherungskasse versichert ihre Mitglieder im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 2
Organe

1 Organe der Versicherungskasse sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung.

Art. 3
Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskasse.
2 Die Verwaltungskommission besteht aus drei von den versicherten Arbeitnehmern¹ gewählten Arbeitnehmervertretern und drei von der Standeskommission gewählten Arbeitgebervertretern. Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Arbeitnehmervertreter; sie kann betriebsbezogene Wahlkreise bilden.
1 Fussnoten
Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter
3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber.

Art. 4
Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Versicherungskasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und von Weisungen der Aufsichtsorgane wahr.
2 Sie erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente, insbesondere das Vorsorge-, Anlage-, Rückstellungs-, Teilliquidations- und Organisationsreglement.
3 Sie bezeichnet oder wählt die Geschäftsleitung und bildet die erforderlichen Kommissionen.
4 Sie kann die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

Art. 5
Geschäftsleitung

1 Die laufenden Geschäfte werden unter Aufsicht der Verwaltungskommission durch die Geschäftsleitung besorgt.
2 Die Geschäftsleitung orientiert die Verwaltungskommission periodisch über den Geschäftsverlauf sowie umgehend über alle besonderen Vorkommnisse.
3 Der Geschäftsleiter wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme bei.

Art. 6
Versichertenkreis

1 Die Mitgliedschaft bei der Versicherungskasse ist obligatorisch für Arbeitnehmer:
a)
des Kantons, einschliesslich der Gerichte und unselbständigen Anstalten;
b)
der kantonalen Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse und der Kantonalen Versicherungskasse;
c)
der Appenzeller Kantonalbank;
d)
weiterer von Gesetzes wegen angeschlossener Körperschaften, Anstalten und Betriebe.
2 Die Versicherungskasse kann aufgrund vertraglicher Abmachungen Arbeitnehmer versichern von:
a)
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons;
b)
Institutionen mit Sitz im Kanton, die einen Auftrag erfüllen, welcher ansonsten von der öffentlichen Hand übernommen würde;
c)
Anstalten und Betrieben, die einen Bezug zum Kanton haben.
3 Sie kann die Innerrhoder Mitglieder des Bundesparlaments versichern.
4 Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer versicherungspflichtig gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) ist und einen Jahreslohn in der Höhe von mindestens sechs maximalen Monatsrenten der AHV bezieht.

Art. 7
Versicherter Jahreslohn

1 Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des massgeblichen Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt.
2 Die Verwaltungskommission regelt, welche Lohnbestandteile massgebend sind.
3 Der Koordinationsbetrag entspricht pro Arbeitsverhältnis 30% des massgeblichen Jahreslohns, höchstens aber 87.5% der zwölffachen maximalen Monatsrente der AHV. Bei Mitgliedern der Standeskommission entfällt der Koordinationsbetrag.
4 Die Versicherungspflicht gilt für Jahreslöhne ab einer Höhe von sechs maximalen Monatsrenten der AHV.

Art. 8
Versicherung von Lohn anderer Arbeitgeber

1 Die Versicherungskasse führt keine freiwilligen Versicherungen von Teilzeitarbeitnehmern für denjenigen Lohnteil, den diese bei anderen Arbeitgebern beziehen.
2 Aufgehoben.
3 Ausnahmen können von der Verwaltungskommission nach objektiven Kriterien festgelegt werden, wobei in diesen Fällen stets das Einverständnis des davon betroffenen Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 8a
Finanzierung

1 Zur Finanzierung werden Spar- und Zusatzbeiträge erhoben. Die Beiträge werden durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleistet.
2 Der Anteil des Arbeitgebers darf, gemessen an den gesamten Spar- und Zusatzbeiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, 60% nicht überschreiten.

Art. 9
Finanzierung

1 Mit den Sparbeiträgen werden die Altersleistungen finanziert.
2 Aufgehoben.
2a Die Sparbeiträge werden festgelegt:
a)
für die Arbeitnehmer durch die Verwaltungskommission;
b)
für die Arbeitgeber auf Antrag der Verwaltungskommission durch die Standeskommission, und zwar in Prozenten des versicherten Jahreslohns innerhalb der Bandbreiten gemäss Anhang 1.
3 Die Versicherungskasse kann den Arbeitnehmern wählbare Sparbeiträge anbieten.
4 Die Sparbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden vollumfänglich dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.
5 Aufgehoben.
6 Aufgehoben.
7 Aufgehoben.

Art. 9a
Zusatzbeiträge

1 Die Zusatzbeiträge werden verwendet zur Finanzierung:
a)
des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos;
b)
eines allfälligen Umwandlungsverlusts;
c)
der Beiträge an den Sicherheitsfonds;
d)
der Verwaltungs- und der übrigen Kosten.
2 Die Höhe der Zusatzbeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. Sie wird von der Standeskommission auf Antrag der Verwaltungskommission festgelegt.
3 Die Zusatzbeträge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch finanziert. Sie betragen zusammen höchstens 4% des versicherten Jahreslohns.

Art. 10
Vollkapitalisierung und Unterdeckung

1 Die Versicherungskasse wendet den Grundsatz der Vollkapitalisierung an.
2 Im Falle einer Unterdeckung erarbeitet die Verwaltungskommission ein Sanierungskonzept zur Behebung der Unterdeckung innert angemessener Frist. Sie nimmt die Informationspflichten gemäss Bundesrecht wahr, insbesondere sind die Arbeitgeber über Sanierungsbeiträge rechtzeitig zu informieren.
3 Die Verwaltungskommission legt das Sanierungskonzept der Standeskommission zur Kenntnisnahme vor. Sind Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber von mehr als 1.5% des versicherten Jahreslohns vorgesehen, ist die Zustimmung der Standeskommission einzuholen. In diesem Fall stellt die Verwaltungskommission der Standeskommission spätestens sechs Monate vor der erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge Antrag.
4 Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber beteiligen sich je zur Hälfte an den Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung.

Art. 11
Vorsorgeleistungen

1 Die Verwaltungskommission regelt die Vorsorgeleistungen.
2 Die Altersleistungen sind nach dem Beitragsprimat ausgestaltet.

Art. 12
Übergangsbestimmungen

Aufgehoben.

Art. 13
Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Die Verordnung über die Versicherungskasse (VKV) vom 1. Dezember 1969 wird aufgehoben.
2 Art. 37 Abs. 3 der Personalverordnung (PeV) vom 30. November 1998 wird aufgehoben.
3 Art. 6 Abs. 2 der Behördenverordnung vom 15. Juni 1998 wird aufgehoben.
4 Art. 13 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell (Spitalverordnung) vom 23. Juni 2003 lautet neu: Marginalie "Personalvorsorge"
1 Das vom Spital besoldete Personal ist bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. angeschlossen.

Art. 14
Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Sparbeiträge des Arbeitgebers (neu)
Alter (Jahre) Sparbeitrag Arbeitgeber
20-22 0% - 5%
23-29 4% - 6%
30-34 6.5% - 8.5%
35-39 8.5% -10.5%
40-44 10.5% - 12.5%
45-49 11.5% - 13.5%
50-54 13.5% - 15.5%
55-59 14.0% - 16.0%
60-65 15.0% - 17.0%
66-70 0% - 5%

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

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