1
Zu Beginn der Beratung findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt, in welcher der Reihe nach der Präsident der zuständigen Kommission, die übrigen Mitglieder der Kommission, die Mitglieder des Grossen Rates, der zuständige Departementsvorsteher und die übrigen Mitglieder der Standeskommission das Wort erhalten.
2
Geschäfte, die nicht in einer Kommission vorberaten oder vorbereitet wurden, und von der Standeskommission überwiesene Berichte werden vom zuständigen Departementsvorsteher erläutert. Hierauf erhalten die übrigen Mitglieder der Standeskommission, danach der Präsident der zuständigen Kommission, die übrigen Mitglieder der Kommission und die übrigen Mitglieder des Grossen Rates das Wort.
3
Eintreten ist in folgenden Fällen obligatorisch:
a.
(neu) Initiativen,
b.
(neu) Aufträge der Landsgemeinde und des Grossen Rates,
c.
(neu) Budget und Staatsrechnung,
d.
(neu) Berichte und
e.
(neu) Festlegung der Landsgemeindeordnung.
Art. 21 Abs. 2 (geändert)
2
Über einen Rückkommensantrag nach der Gesamtabstimmung entscheidet der Grosse Rat nach kurzer Begründung des Antragstellers. Für einen solchen Rückkommensbeschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Art. 22 Abs. 1 (geändert)
Lesungen (Überschrift geändert)1 Unter Vorbehalt der Vorgabe, dass für Landsgemeindegeschäfte in der Regel zwei Lesungen durchzuführen sind, ist der Grosse Rat frei, ob er ein Geschäft einer oder mehreren Lesungen unterzieht.
Art. 24 Abs. 1 (geändert)
1
Jedes Mitglied des Grossen Rates und seine Kommissionen haben das Recht, die Standeskommission zu beauftragen, einen Entwurf für eine Abänderung der Kantonsverfassung, für den Erlass, die Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen oder Grossratsbeschlüssen vorzulegen oder eine bestimmte Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.
Art. 28 Abs. 1 (geändert)
1
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorschreibt, ist ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden dafür ist.
Art. 31 Abs. 2 (aufgehoben)
2
Aufgehoben.
Art. 32 Abs. 1
1
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für jeweils ein Jahr als ständige vorberatende Kommissionen mit je höchstens acht Mitgliedern:
d.
(geändert) Kommission für Recht und Sicherheit (ReKo) für Geschäfte des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes sowie der Ratskanzlei.
Titel nach Art. 34c (neu)
9a.
Virtuelle Sitzungen und Zirkularbeschlüsse
Art. 34d (neu)
1
Möglichkeiten Grosser Rat Das Büro kann die elektronische Durchführung von Sitzungen des Grossen Rates beschliessen, wenn eine physische Sitzung nicht stattfinden kann.
2
An elektronischen Sitzungen dürfen nur dringliche Geschäfte behandelt werden.
3
Die elektronischen Sitzungen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen über öffentliche Geschäfte werden umgehend veröffentlicht.
Art. 34e (neu)
Möglichkeiten Kommissionen
1
Die grossrätlichen Kommissionen können für sich unter den gleichen Voraussetzungen wie der Grosse Rat elektronische Sitzungen beschliessen.
2
Der Öffentlichkeit werden keine Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.
3
Bei Dringlichkeit oder wenn bei einfachen Geschäften kein Diskussionsbedarf besteht, können Beschlüsse in einem elektronischen Zirkularverfahren gefasst werden, wenn alle mit diesem Vorgehen einverstanden sind.