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Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.

Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug für den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

Art. 2

Aufgehoben.

Art. 3

Aufgehoben.

Art. 4 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert)

Zuständigkeit (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

2 Aufgehoben.

3 Soweit die Gesetzgebung die Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde zuweist, ist die Standeskommission die zuständige kantonale Behörde im Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbesondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzureichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte an die Einbürgerungsorgane

Art. 4a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

Vorprüfung und Antragstellung (Überschrift geändert)

1 Bei Bewerbern aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts gesamthaft Antrag.

2 Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Landrechts Antrag.

3 Bei Schweizerbürgern kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.

Art. 5 Abs. 2 (geändert)

2 Die kantonalen formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz vom ....(BRG).

Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu)

1 Als Nachweis für genügende Deutschkenntnisse gilt ein anerkannter Sprachtest, welcher Kenntnisse gemäss Referenzniveau B1 belegt. Hat jemand die gesamte obligatorische Schulzeit oder eine Aus- und Weiterbildung in deutscher Sprache absolviert oder spricht und schreibt jemand Deutsch als Muttersprache, wird auf einen Sprachtest verzichtet.

a.

Aufgehoben.

b.

Aufgehoben.

c.

Aufgehoben.

2 Wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesucheinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, ausser bereits bezogene Sozialhilfeleistungen wurden vollständig zurückerstattet.

3 Das Erfordernis, die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet zu haben, ist namentlich nicht erfüllt, wenn

a.

im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde einsehbar ist;

b.

bei einer Strafe oder Massnahme von Jugendlichen seit der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens bis zur Einbürgerung weniger als fünf Jahre verstrichen sind oder die angeordnete Sanktion oder Massnahme noch nicht vollzogen und eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

4 Das Erfordernis, den finanziellen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, ist namentlich nicht erfüllt, wenn

a.

im Verlustscheinregister ein Verlustschein verzeichnet ist;

b.

ein in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung ausgestellter Verlustschein besteht;

c.

eine in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung im Betreibungsregister verzeichnete Betreibung gerechtfertigt ist;

d.

Steuerschulden aus provisorischen oder definitiven Rechnungen nicht bezahlt sind.

Art. 8

Aufgehoben.

Art. 9

Aufgehoben.

Art. 13 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (geändert)

1 Aufgehoben.

2 Die Entlassung aus dem Landrecht wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller im Kanton keinen Wohnsitz hat und ein anderes Bürgerrecht besitzt oder für den Fall der Entlassung die Zusicherung für den Erwerb erhalten hat.

Art. 15 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (geändert)

Beschränkung der Entlassung (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

2 In begründeten Fällen kann die Entlassung aus dem Bürgerrecht auf die Person, die das Gesuch stellt, oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

Art. 17

Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.