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Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.

Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug für den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

Art. 2

Aufgehoben.

Art. 3

Aufgehoben.

Art. 4 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert)

Zuständigkeit (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

2 Aufgehoben.

3 Soweit die Gesetzgebung die Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde zuweist, ist die Standeskommission die zuständige kantonale Behörde im Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbesondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzureichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte an die Einbürgerungsorgane

Art. 4a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

Vorprüfung und Antragstellung (Überschrift geändert)

1 Bei Bewerbern aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts gesamthaft Antrag.

2 Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Landrechts Antrag.

3 Bei Schweizerbürgern kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.

Art. 5 Abs. 2 (geändert)

2 Die kantonalen formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz vom ....(BRG).

Art. 6 Abs. 1 (geändert)

1 Die kantonalen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen richten sich nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz.

a.

Aufgehoben.

b.

Aufgehoben.

c.

Aufgehoben.

Art. 8

Aufgehoben.

Art. 9

Aufgehoben.

Art. 13 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (geändert)

1 Aufgehoben.

2 Die Entlassung aus dem Landrecht wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller im Kanton keinen Wohnsitz hat und ein anderes Bürgerrecht besitzt oder für den Fall der Entlassung die Zusicherung für den Erwerb erhalten hat.

Art. 15 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (geändert)

Beschränkung der Entlassung (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

2 In begründeten Fällen kann die Entlassung aus dem Bürgerrecht auf die Person, die das Gesuch stellt, oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

Art. 17

Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.