So verfassen Sie eine Stellungnahme

1. Bearbeiten

Klicken Sie auf das Stift-Symbol, um auf einen Abschnitt des Textes zu reagieren. Sie haben folgende Möglichkeiten:

Antrag
Nehmen Sie Änderungen direkt am Originaltext vor. Zusätzlich können Sie Ihre Änderungen begründen.
Anmerkung
Schreiben Sie eine Anmerkung zu einem Abschnitt.

2. Vorschau

In der Vorschauansicht erhalten Sie einen Überblick über Ihre Anträge und Anmerkungen. Hier haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die Stellungnahme zu exportieren.

3. Einreichen

Vergessen Sie nicht, Ihre Stellungnahme einzureichen. Nur eingereichte Stellungnahmen zählen. Prüfen Sie sie kurz in der Vorschau und bestätigen Sie dann die Einreichung.

Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Verordnung über das fakultative Referendum (VFR)

GS 600.010 / Synoptische Tabelle

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Revision der Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014,

beschliesst:

I.

Titel (geändert)

Verordnung über das fakultative Referendum (VFR)

Änderung Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014:

Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte vom .... (GPR) das Verfahren für fakultative Referenden.

Art. 2 Abs. 2 (geändert)

2 Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan mitgeteilt.

Art. 3 Abs. 3 (geändert)

3 Der letzte Tag der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.

Art. 11

Aufgehoben.

Art. 11a (neu)

Referenden Bezirke und Gemeinden
1 Die Bezirke und Gemeinden können das kantonale Verfahren für die Abwicklung von Referenden und die Zuständigkeiten auf ihre Bedürfnisse und die örtlichen Verhältnisse anpassen.
2 Soweit eine entsprechende Regelung im Bezirks- oder Gemeinderecht fehlt, wird das kantonale Recht sinngemäss angewandt.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.